Satzung

Vereins-Satzung
des Arbeitergesangvereins
Sängerbund Sandhausen e.V. 1920

§ 1 Name und Sitz

a) Der Verein trägt den Namen Arbeitergesangverein-Sängerbund-Sandhausen e.V. 1920.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt demzufolge den Zusatz e.V.
b) Gründungstag ist 1920.
c) Sitz des Vereins ist Sandhausen
d) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins: Verbandszugehörigkeit

a) Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des deutschen Volksliedes sowie des allgemein kulturellen Liedgutes, durch den Chorgesang. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er unterstützt die Gemeinde Sandhausen sowie die örtlichen Vereine bei feierlichen Anlässen. Er hat das Ziel Kameradschaft und Freundschaft zur fördern und Gemeinschaftsgeist im Gesang zu erzielen.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mittel des Vereins. Vereinsämter sind Ehrenämter.
Der Verein vollzieht seine Aufgabe unter Wahrung der politischen, religiösen und rassischen Neutralität.

b) Der Verein ist dem kurpfälzischen Sängerkreis und somit dem badischen Sängerbund sowie dem deutschen Sängerbund angeschlossen.
Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Satzungen des badischen bzw. deutschen Chorverbandes.

§ 3 Entstehung der Mitgliedschaft

a) der Verein besteht aus:
a) aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern
c) jugendlichen Mitgliedern
d) Ehrenmitgliedern.

b) Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer schriftlichen Beitrittserklärung. Jugendliche Bewerber um eine Mitgliedschaft müssen eine schriftliche Erlaubnis des gesetzlichen Vertreters vorlegen.

Ehrenmitglied kann werden, wer 50 Jahren ununterbrochen dem Verein aktiv angehört, oder wer sich um die Förderung des Vereins und des Chorgesangs hervorragende Verdienste erworben hat. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes, sind jedoch beitragsfrei. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Aufnahme oder Ablehnung einer schriftlichen Beitrittserklärung sowie über die Ernennung zum Ehrenmitglied.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Funktionen und satzungsmäßigen Rechte kommen damit zum Erlöschen. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muss bis spätestens 1. Dezember dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Der Verein behält sich das Recht vor, etwa bestehende Beitragsrückstände nach erfolgtem Austritt oder Ausschluss innerhalb Jahresfrist einzuziehen. Vorausgezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes aus folgenden Gründen erfolgen:

a) Wenn ein Mitglied länger als ein Jahr mit der Beitragszahlung an den Verein im Rückstand ist und trotz mehrmaliger Aufforderung seinen Zahlungen nicht nachkommt
b) Bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die Vereinssatzung
c) Bei unehrenhaften Verhalten, Unehrlichkeit, oder sonstiger, das Ansehen des Vereins schädigender oder beeinträchtigender Handlungen.
Der Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes ist dem auszuschließenden Mitglied schriftlich mitzuteilen. Hiergegen kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb einer Frist von 8 Tagen Beschwerde einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet dann die Hauptversammlung des Vereins endgültig.

Der endgültig Ausgeschlossene verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für einen dem Verein zugefügten Schaden haftbar.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Mitglieder und Ehrenmitglieder haben gleiche Rechte im Verein. Sie haben Stimmrecht in allen Versammlungen und das Recht an allen Versammlungen teilzunehmen.
Mitglieder unter 18 Jahren haben kein Stimmrecht, sind jedoch ebenfalls zu allen Versammlungen zugelassen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele des Vereins zu vertreten, sowie Interessen zu fördern und die Beiträge pünktlich zu zahlen. Die gewissenhafte Befolgung dieser Satzung wird zur Pflicht gemacht.

§ 6 Einkünfte und Ausgaben des Vereins

Die Einkünfte bestehen aus:
a) Beiträge
b) Einnahmen aus Konzerten und sonstigen Veranstaltungen
c) freiwilligen Spenden
d) sonstiger Einnahmen
Die Höhe der Vereinsbeiträge wird jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Die Ausgaben bestehen aus:
a) Verwaltungsauslagen
b) Aufwendungen für Zwecke gem. § 2 dieser Satzung.

§ 7 Vermögen

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Für Schäden und Verluste auf dem Grundstück und in den Räumen des Vereins haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) der geschäftsführende Vorstand
b) der Beirat
c) die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand und Vereinsführung

1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem 2. Vorsitzenden

d) dem Hauptkassier

e) dem Schriftführer.

Steht dem Verein nur ein 2.Vorsitzender zur Verfügung so hat das auch seine Gültigkeit.

2. Dem Beirat gehören ein bis sieben Mitglieder an.

3. Vorstand im Sinne § 26 des BGB (gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins) sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Alleinvertretungsrecht. Intern geht das Vertretungsrecht des 1. Vorsitzenden vor.

4. Befugnisse des geschäftsführenden Vorstandes:
Die Vorsitzenden leiten (bei Verhinderung oder mit Zustimmung in der Reihenfolge des § 9) die Verhandlungen des Vorstandes. Sie berufen den Vorstand ein, so oft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder 2 Vorstandsmitglieder eine Einberufung beantragen. Die Einladung zu einer Vorstandssitzung kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Eine Angabe der Tagesordnung ist nicht erforderlich. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst. Dem Schriftführer obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke. Er hat über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, insbesondere die Beschlüsse aufzusetzen. Die Protokolle sind vom Schriftführer und einem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
Der Hauptkassier verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß über alle Einnahme und Ausgaben Buch und hat der Generalversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu erstatten. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang, darf aber Zahlungen für Vereinszwecke nur auf Anordnung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter leisten. Der Vorstand ist berechtigt, auch während des laufenden Geschäftsjahres vom Hauptkassier Rechnungsberichte anzufordern.

§ 10 Vorstandswahl

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Der Vorstand scheidet – vorbehaltlich der Amtsniederlegung – jedoch erst dann aus dem Amt aus, wenn der entsprechende Nachfolger gewählt ist. Seine Amtsdauer verlängert sich jedoch höchstens um 6 Monate. Das Wahlorgan ist berechtigt, eine Person mit mehreren Ämtern zu betrauen. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für die restliche Amtsdauer jeweilige Nachfolger zu wählen. Die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden erfolgt geheim. Die sonstigen Vorstandsmitglieder können gemäß Versammlungsbeschluss per Akklamation gewählt werden.

Der 1. und 2. Vorsitzende ist gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Erreicht keiner der Kandidaten mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, so erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied hat eine Neuwahl in der darauf folgenden Generalversammlung stattzufinden.
Der 1. und 2. Vorsitzende sind berechtigt, bis zur Neuwahl einen kommissarischen Vertreter zu bestimmen, der die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandmitgliedes wahrzunehmen hat.

§ 11 Der Beirat

Der Beirat hat die Aufgabe in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Hinsichtlich der Wahl und der Amtsdauer des Beirates gilt die für den Vorstand getroffene Regelung analog.
Eine Ergänzung des Beirates außerhalb der Mitgliederversammlung erfolgt jedoch durch den Vorstand.

§ 12 Kassenprüfer

Alljährlich werden von der Generalversammlung aus den Reihen der Mitglieder zwei Kassenprüfer gewählt. Diese sind Beauftrage der Mitgliederversammlung und für die Richtigkeit der Kassenführung verantwortlich. Durch Überprüfung der Vereinskasse, der Bücher und der Belege haben sich die Kassenprüfer über die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins Einblick zu verschaffen. Nach Möglichkeit soll halbjährlich eine Kassenprüfung stattfinden. Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigen Ausgaben.

§ 13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr.

§ 14 Mitgliederversammlung – Generalversammlung

Innerhalb der ersten zwei Monate eines jeden Geschäftsjahres soll die ordentliche Generalversammlung der Mitglieder des Vereins stattfinden. Der Termin der Versammlung muss zwei Wochen vorher durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder unter Nennung der Tagesordnung bekannt gegeben werden.
Anträge zur Generalversammlung sind schriftlich zu stellen und müssen sieben Tage vor der Versammlung in Händen des 1. Vorsitzenden sein.
Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
1. Jahresberichte
2. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
3. Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes
4. Neuwahlen (soweit diese in dem betreffenden Geschäftsjahr erforderlich)
5. Anträge
6. Verschiedenes.
Bei Satzungsänderungen ist in der schriftlichen Einladung anzugeben, welche Paragraphen der Satzung geändert werden sollen. Falls eine gesamte Neufassung der Satzung beabsichtigt ist, ist dies entsprechend zum Ausdruck zu bringen. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von 2/3 der in der Versammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
1. Änderung der Satz
2. Verfügung über das Vermögen des Vereines
Der Vorsitzende hat das Recht, jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Er muss sie einberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert, oder wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder der Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe von Zweck und Gründen schriftlich verlangen. Die Einberufungsfrist beträgt 2 Wochen.
Werden in der Mitgliederversammlung Neuwahlen durchgeführt, so können nur solche Mitglieder zur Wahl vorgeschlagen werden, die in der Versammlung anwesend sind oder deren schriftliche Einverständniserklärung für eine Wahlannahme dem Versammlungsleiter vorliegt.

§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereines kann nur durch eine zu diesem Zwecke einzuberufende Mitgliederversammlung, in welcher mindestens ¾ aller Mitglieder anwesend sein müssen, beschlossen werden. Sollte zu dieser Versammlung die erforderliche Zahl von Mitgliedern nicht erschienen sein, so findet eine weitere Mitgliederversammlung statt, welche dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
Die Auflösung des Vereines kann auch dann nur mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt an die Gemeinde Sandhausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, bis es wieder dem Chorgesang zugeführt werden kann.

§ 16 Schlussbestimmungen

Die vorstehende Satzung wurde in der Generalversammlung vom angenommen. Sie wird wirksam mit der Eintragung ins Vereinsregister.
Satzungsgemäß wird hierdurch gezeichnet:

Der 1. Vorsitzende …………………

Der 2. Vorsitzende …………………

Der Hauptkassier …………………

Der Schriftführer …………………

Die Vereinsmitglieder …………………

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